AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Angebot und Vertragsabschluss

1.1 Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie vom Lieferer in Textform bestätigt ist, bis dahin gilt das Angebot des Lieferers als unverbindlich. Jegliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Bestätigung des Lieferers in Textform.

2. Umfang der Lieferung

2.1 Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung des Lieferers in Textform maßgebend.

3. Preis und Zahlung

3.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung am Standort Wolpertshausen, jedoch ohne Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

3.2 Werden Zahlungen gestundet, oder später als vereinbart geleistet, so werden für die Zwischenzeit, unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte die gesetzlich festgelegten Verzugszinsen und Kosten berechnet, ohne dass es einer lnverzugsetzung bedarf. Unsere Rechnungen sind 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Vorausgesetzt es wurden keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen.

3.3 Die Zurückhaltung oder Kürzung von Zahlungen wegen Mängelrügen, schwebender Garantieleistungen oder Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht unmöglich ist, oder wenn sich an der Lieferung Nacharbeiten als notwendig erweisen.

4. Lieferzeit

4.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Mustermaterial, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

4.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahme im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik oder Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

4.4 Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 2 v.H., im Ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

4.5 Teillieferungen sind zulässig.

4.6 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

5. Gefahrenübergang

5.1 Die Gefahr geht mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.

5.2 Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf Anordnung und Kosten des Bestellers.

6. Verpackung und Versand

6.1 Die Waren werden nach unserem Ermessen in handelsüblicher Weise verpackt und versandt.

6.2 Die Verpackung wird mit den Selbstkosten berechnet.

6.3 Die Wahl des Transportweges sowie der Transportmittel erfolgt, falls keine besondere Anweisung vorliegt, nach bestem Ermessen ohne irgendwelche Haftung für billigere Verfrachtung oder kürzeren Weg.

6.4 Kann die Ablieferung versandbereiter Waren infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht erfolgen, so geht deren Lagerung bei uns oder Dritter auf Rechnung des Bestellers.

7. Haftung für Mängel der Lieferung

7.1 Für Mängel der Lieferung haftet der Lieferer nur, wenn die Aufstellung und Inbetriebsetzung unserer Artikel durch einen unserer Monteure erfolgt und in der Weise, dass er alle diejenigen Teile unentgeltlich auszubessern oder nach seiner Wahl neu zu liefern hat, die innerhalb 6 Monaten seit dem Liefertag, durch fehlerhafte Bauart oder mangelhafte Ausführung unbrauchbar werden. (Die Mängel sind dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die betreffenden Teile ihm auf Verlangen zuzusenden). Für Materialmängel haftet der Lieferer nur insoweit, als er bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätte erkennen müssen.

7.2 Für Schäden infolge natürlicher Abnützung wird keine Haftung übernommen.

7.3 Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Änderungen, sowie zur Lieferung von Ersatzteilen, hat der Besteller dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren und ihm auf Wunsch Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.

7.4 Die entstehenden Kosten trägt der Lieferer, wenn sich eine Beanstandung als berechtigt herausgestellt hat, sonst der Besteller.

7.5 Der Lieferer ist zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, solange der Besteller bestehende Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt hat.

7.6 Der Lieferer haftet ferner nicht, wenn die Ausbesserung oder Ersatzleistung durch eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten des Bestellers erschwert wird.

7.7 Als Mangel im Sinne der Lieferbedingungen ist auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften anzusehen.

7.8 Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

8.2 Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Liefergegenstandes an Dritte durch den Besteller, vor Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen aus dem Liefervertrag, sind unzulässig. Im Falle einer Pfändung durch Dritte ist der Lieferer hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

8.3 Für diesen Auftrag ist auch der sogenannte „Verlängerte Eigentumsvorbehalt“ maßgebend, d.h. bei Weiterverkauf unserer Artikel bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

9. Recht des Bestellers auf Rücktritt

9.1 Der Besteller hat dann ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von ihm zu vertretenden Mangels untätig hat verstreichen lassen, oder wenn die Ausbesserung oder die Beschaffung eines geeigneten Ersatzstückes unmöglich ist, oder wenn die Beseitigung eines dem Lieferer nachgewiesenen Mangels von ihm verweigert wird, alle anderen Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere alle Ansprüche auf Schadensersatz.

10. Recht des Lieferers auf Rücktritt

10.1 Wird dem Lieferer nach Abschluss des Vertrages bekannt, dass der Besteller sich in ungünstiger Vermögenslage befindet, so kann der Lieferer Sicherheit für seine Leistung verlangen oder unter Anrechnung der von ihm gemachten Aufwendungen vom Vertrag zurücktreten.

11. Gewährleistung

11.1 Wir gewähren die Funktion unserer Artikel unter Voraussetzung von zeichnungsgerechten Teilen mit maschinenbauüblichen Toleranzen. Störungen durch schlechte, fehlerhafte und nicht maßhaltige Teile bedingt, haben keinen Einfluss.

11.2 Die Gewährleistung ist im Werk des Lieferers bei Abnahme zu überprüfen. Verzichtet der Besteller auf eine persönliche Abnahme, so gilt die Einrichtung nach innerbetrieblicher Prüfung als abgenommen.

11.3 Eine Inbetriebnahme erfolgt auf Wunsch durch unsere Monteure gegen separate Berechnung gemäß unseren gültigen Montagerichtlinien

12. Verbindlichkeit der Geschäftsbedingungen und des Vertrages

12.1 Die vorstehenden allgemeinen Bedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung. Anderslautende fremde Bedingungen in Bestellungen oder anderer Korrespondenz etc. gelten als abgedungen, auch wenn ihnen von Seiten des Lieferers nicht ausdrücklich widersprochen wird.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

13.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Werk in Wolpertshausen.

13.2 Gerichtsland für beide Teile ist Schwäbisch Hall

13.3 Wir sind auch berechtigt, an einem anderen Platz über sich ergebende Streitigkeiten und Rechtshandlungen zu klagen.